Die Beweislast für die Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammenhangs liegt beim Haftpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2), hier demzufolge bei der Staatsanwaltschaft. 6.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass grobes Selbstverschulden des Beschwerdeführers die Kausalkette unterbrochen habe. Er selbst habe am fraglichen Tag, dem 9. Mai 2016, nichts unternommen, um den Termin mit E.________ zu wahren. Der mit der Sache befasste Polizeibeamte könne sich nicht mehr erinnern, dass der Beschwerdeführer auf den zu wahrenden Termin aufmerksam gemacht hätte.