Urteil des Bundesgerichts 5C.63/2004 vom 9. Juni 2004 E. 3.1.2). Die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ist ebenfalls gegeben, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hätte, die Schädigung zu vermeiden, sie jedoch bewusst hinnimmt (BGE 98 II 23 E. 3), was in der Regel wiederum einem schweren Selbstverschulden entspricht (BREHM, a.a.O., N. 139d zu Art. 41 OR). Die Beweislast für die Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammenhangs liegt beim Haftpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2), hier demzufolge bei der Staatsanwaltschaft.