Zu den Unterbrechungsgründen gehören höhere Gewalt, schweres Drittverschulden oder schweres Selbstverschulden resp. ein erhebliches Verhalten des Geschädigten selbst. Letzteres ist nur dann Grund für eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn das betreffende Verschulden grob und sehr intensiv ist, d. h. «derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war» (Urteil des Bundesgerichts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 E. 6.4.1).