Da indessen die Adäquanz einer «Primärursache» an sich bejaht wird, muss die neue Ursache eine gewisse Intensität aufweisen, um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu bewirken und nicht lediglich als mitwirkende Teilursache betrachtet zu werden. Die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen ist nur zu verneinen, wenn «ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste» (Urteil des Bundesgerichts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 E. 6.4). Zu den Unterbrechungsgründen gehören höhere Gewalt, schweres Drittverschulden oder schweres Selbstverschulden resp.