Dass der Zuschlag am fraglichen 9. Mai 2016 noch nicht erteilt worden ist resp. das Vergabeverfahren zunächst seinen Fortgang genommen hat und der Beschwerdeführer weiter daran hat teilnehmen können, ändert daran nichts (vgl. dazu die ähnliche Ausgangslage beim sog. Karriereschaden: Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juni 2017).