Den ursprünglich vereinbarten Termin mit dem Abgesandten E.________ hat der Beschwerdeführer deshalb nicht wahrnehmen können, weil er an jenem Tag festgenommen und zur Einvernahme nach Bern verbracht worden war. Der Beschwerdeführer hat weiter den Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen können, dass er resp. die Bietergruppe «I.________» – hätte er den Termin vom 9. Mai 2016 wahrnehmen können – den Zuschlag erhalten hätte. Dass der Zuschlag am fraglichen 9. Mai 2016 noch nicht erteilt worden ist resp.