Das Regionalgericht hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer mit der Aufforderung vom 31. März 2016, wonach er sich am 9. Mai 2016 mit dem Abgesandten/Boten zu treffen habe, bereits gewarnt worden und demzufolge als «verwarnt» zu bezeichnen gewesen sei. 5.6 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen Fristversäumnisses vom 9. Mai 2016 aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist. Den ursprünglich vereinbarten Termin mit dem Abgesandten E._____