__ (derzufolge bei einem ersten Verstoss zunächst eine Verwarnung ausgesprochen werden soll), vermag unter Berücksichtigung des Urteils des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass allein das Fristversäumnis vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt hat. Das Regionalgericht hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer mit der Aufforderung vom 31. März 2016, wonach er sich am 9. Mai 2016 mit dem Abgesandten/Boten zu treffen habe, bereits gewarnt worden und demzufolge als «verwarnt» zu bezeichnen gewesen sei.