Mit dieser Formulierung hat die Rekursbehörde nur zum Ausdruck gebracht, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Ungeachtet dessen erfolgte dann der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Auch der Hinweis auf Ziff. 18.4 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis J.________ (derzufolge bei einem ersten Verstoss zunächst eine Verwarnung ausgesprochen werden soll), vermag unter Berücksichtigung des Urteils des Regionalgerichts H._____