_ gesprochen hätten. Immerhin sind die ebenfalls am 9. Mai 2016 abgegebenen Antworten der Konkurrenz problemlos und fristgerecht am 16. Mai 2016 bei den zuständigen Behörden eingelangt. Was die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf den Rekursentscheid vom 11. Januar 2018, wonach dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 lediglich «erheblich erschwert» worden sei, für das vorliegende Verfahren abzuleiten versucht, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Mit dieser Formulierung hat die Rekursbehörde nur zum Ausdruck gebracht, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft.