Aus dem Umstand, dass die Bietergruppe «I.________» trotz – Anfang 2017 festgestellten – Fristversäumnisses am 20. März 2017 zur Einreichung eines weiteren Angebots aufgefordert worden ist, kann die Staatsanwaltschaft somit nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, dass E.________ und der Beschwerdeführer den versäumten Termin vom 9. Mai 2016 am 16. Mai 2016 nachgeholt haben. Dass ihnen die Tragweite der Nichtwahrung des Termins vom 9. Mai 2016 nicht bewusst gewesen ist, ist verständlich. Weiter war auch nicht ausgeschlossen, dass allenfalls entschuldbare Verhinderungsgründe eine neue Terminansetzung gerechtfertigt hätten.