Beschwerdebeilage 8a]), was denn auch geschehen ist, bevor die Behörden der Republik D.________ am 31. Juli 2017 den Ausschluss verfügt haben. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. dessen Erfolgseinschätzung ist nachvollziehbar, dass das Vergabeverfahren vorerst parallel weitergeführt worden ist. Aus dem Umstand, dass die Bietergruppe «I.________» trotz – Anfang 2017 festgestellten – Fristversäumnisses am 20. März 2017 zur Einreichung eines weiteren Angebots aufgefordert worden ist, kann die Staatsanwaltschaft somit nichts für sich ableiten.