21 Beschwerdeführer (Abmachung, wonach sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 mit E.________ zwecks Beantwortung technischer Fragen zu treffen habe [Schreiben der Vergabebehörde vom 31. März 2016]) und andererseits als Fristverletzung resp. Verstoss gegen eine zwingende Norm qualifiziert worden ist. Insoweit erklärt sich denn auch die Formulierung in der ursprünglichen Verfügung vom 31. Juli 2017, wonach der Ausschluss deshalb erfolgt sei, Da Sie aber die Form „ICV 04 Revision 4" nicht fristgemäss vorgelegt haben sowie keine Verhandlungen mit unserem Vertreter Herrn E.___