Solches wird denn auch von der Generalstaatsanwaltschaft, welche auf die Replik des Beschwerdeführers nicht reagiert hat, nicht geltend gemacht. Für die Beschwerdekammer jedenfalls bestehen keinerlei Hinweise, welche einer Berücksichtigung des Urteils des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 entgegenstehen würden.