Das Urteil des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 beseitigt somit die im Hinblick auf den Entscheid des Rekursgerichts entstandenen Unklarheiten. Auch wenn das Urteil des Regionalgerichts H.________ (der Republik D.) vom 30. April 2021 nun wieder allein vom Beschwerdeführer eingereicht worden und somit keine direkte Zustellung an die Staatsanwaltschaft ergangen ist, erlaubt dies nicht, von vornherein dessen Echtheit derart in Zweifel zu ziehen, dass es hier unberücksichtigt bleiben müsste. Solches wird denn auch von der Generalstaatsanwaltschaft, welche auf die Replik des Beschwerdeführers nicht reagiert hat, nicht geltend gemacht.