So war der Kläger (2) am 9. Mai 2016 als verwarnt anzusehen. Der Beklagte (3) muss zustimmen, dass die betreffende Regelung nicht ausdrücklich vorsieht, dass bei einem weiteren Regelverstoß ein Ausschluss vom Vergabeverfahren zu erfolgen hat. Und das hat sie in ihrer Entscheidung nicht anders behauptet (Seite 14 Abs. 2 des Beschlusses vom 11. Januar 2018). S. 14 Abs. 3 des Beschlusses vom 11. Januar 2018 stellt klar und überzeugend fest, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz den Ausschluss des Klägers (2) unumgänglich machte. Dieses ist ebenfalls in Abs. 2 von Ziffer 5 der Vorläufigen Ordnung zur Durchführung des Verfahrens in Bezug auf das Verfahren zur Auftragserteilung in der Regi-