Zur Frage der Verwarnung kann dem Urteil Folgendes entnommen werden (S. 32): […] An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Kläger (2) selbstverständlich von der Klägerin (1) mit Bescheid vom 31. März 2016 gewarnt wurde. Aus dem Text der völlig unprofessionellen Entscheidung kann er eine Warnung von der Bedeutung des Treffens vom 9. Mai 2016 entnehmen. Nach Abs. 6 Ziffer 14 der Vorläufigen Ordnung zur Durchführung des Verfahrens in Bezug auf das Verfahren zur Auftragserteilung in der Region J.________ gelten Warnungen als Verwarnungen. So war der Kläger (2) am 9. Mai 2016 als verwarnt anzusehen.