Im Interesse der Rechtsklarheit wird das Gericht dies im Urteilstenor berücksichtigen. Bei Lesart der Stellungnahme der Beklagten (3) wäre es wohl auch bei der Ausschlussentscheidung geblieben, wenn der Kläger (2) eine Rechtswidrigkeit der von der Schweizer Polizei verhängten Zwangsmaßnahmen beweisen hätte können, denn die „höhere Gewalt' hatte nicht 20 im Einflussbereich eines Dritten stattgefunden, sondern war im Einflussbereich des Klägers (2) eingetreten. […]