Für zu lange Abwicklungszeiten trägt der Kläger (2) die Verantwortung. Nur dann kann dem Kläger (2) ein verspäteter Zugang nicht angelastet werden, wenn die Verzögerung vom Kläger (1) oder von niemand zu vertreten ist, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder rechtswidrigen Vollstreckungshandlungen in der Sphäre eines Dritten. Der Kläger (2) musste zum vereinbarten Termin am 9 Mai 2016 erscheinen, was er nicht tat, so dass es beim Ausschluss vom 31. Juli 2017 unverändert bleibt. Im Interesse der Rechtsklarheit wird das Gericht dies im Urteilstenor berücksichtigen.