Ausgeschlossen werden nicht nur Angebote, sondern auch Teilnahmeaufforderungen, Teilnahmebestätigungen oder wie hier die Abgabe von Antworten in akustischer Form bei verspätetem Eingang. Dies ist zwar in den Vergabe- und Vertragsbestimmungen nicht direkt geregelt, ergibt sich aber aus dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergabewesen. Die Beklagte (3) legte zu Recht einen strengen Maßstab an: Daher werden auch ungerechtfertigte Zwangsmaßnahmen der Justiz dem Kläger (2) zugerechnet. Für zu lange Abwicklungszeiten trägt der Kläger (2) die Verantwortung.