_ folgt keine Erfolgsverantwortung des Klägers (2). Rein die Klägerin (1) hat gemäß Ziff. 8 der Besonderen Bedingungen des Vergabeverfahrens Q.________ i.V.m. den Normen „Über die Administrativen Regeln zu den Allgemeinen Auftragsvergabebedingungen der Region Gar die Verantwortung für den Erfolg der Handlungen. Insofern ist die Begründung der Entscheidung in diesem Punkt vom 11. Januar 2018 - nicht aber ihr gesamtes Wesen - insofern falsch, Die Klägerin (1) hat den Erfolg dieser Handlung zu verantworten gehabt.