Der Verfahrensakt der Übertragung von Dokumenten an einen Dritten fand auf dem Territorium der Republik D.________ statt. Unter Berücksichtigung des letzten Satzes des entsprechenden „Standards" (17.3) bedeutet dies, dass der Bieter für den Erfolg des Verfahrens von Verfahrensmaßnahmen, die im Ausland, also nicht in D.________, stattfinden, verantwortlich sei. Das ist dem Gericht unverständlich. Die Verfahrenshandlung der Übertragung von Dokumenten an einen Dritten fand auf dem Territorium der Republik D.________ statt. Aus der Verpflichtung zur Mitwirkung im nationalen Verfahren in der Stadt J.________ folgt keine Erfolgsverantwortung des Klägers (2).