Im Beschluss vom 11. Januar 2018 deutet die Beklagte (3) an, dass der Kläger (2) auch für die verspätete Handlung vom 16. Mai 2016 in der Stadt J.________, D.________, verantwortlich sei. Außerdem ist die Regel keine zwingende Norm. Wie den Aktenunterlagen zu entnehmen ist, wurden die Antworten der Klägerin (2) am 16. Mai 2016 von der Klägerin (1) nicht an Dritte weitergegeben. Der Verfahrensakt der Übertragung von Dokumenten an einen Dritten fand auf dem Territorium der Republik D.________ statt.