Unter Berücksichtigung des letzten Satzes des entsprechenden „Standards" (17.3) bedeutet dies, dass der Bieter für den Erfolg des Verfahrens von Verfahrensmaßnahmen, die im Ausland, also nicht in D.________, stattfinden, verantwortlich ist. Die Beklagte (3) geht in ihrer Begründung im Bescheid wohl davon aus, dass die Klägerin (2) für die Übergabe der Unterlagen/Antworten am 16 Mai 2016 in der Republik D.________ eine Mitwirkungspflicht traf, da die Klägerin (2) gemäß 17.3 Satz 3 am Verfahren mitzuwirken hatte. Im Beschluss vom 11. Januar 2018 deutet die Beklagte (3) an, dass der Kläger (2) auch für die verspätete Handlung vom 16. Mai 2016 in der Stadt J._______