_ maßgebend war. Beide Kläger werden jedoch von auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten vertreten, so dass sie sich gerade durch diese Rechtsanwälte erklären lassen können, dass der zwingende Ausschluss des Klägers (2) von der Teilnahme am Auftragsvergabeverfahren in der Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 begründet ist. Warum der Kläger (2) den Ver-