Es wird auf die fast überzeugende Begründung in der Entscheidung vom 18.01.2018 der Beklagten (3) verwiesen und wird ergänzt, dass beiden Klägern zugestimmt wird, dass die Begründung der Entscheidung für Laien schwer verständlich ist, da auf den ersten Blick und ggf. sogar mit in einem wiederholten Versuch, die Entscheidung zu verstehen, nicht ersichtlich wird, welcher Zeitpunkt für den Ausschluss des Klägers (2) von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge Q.________ maßgebend war.