Die Einwände der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft erweisen sich als unbegründet. Der Umstand, dass der Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft von den Behörden der Republik D.________ nicht abschliessend beantwortet worden ist, fällt nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, müssen die hier relevanten Fragen doch nicht zwingend in einem einzigen Schreiben beantwortet werden, sondern darf sich deren Beantwortung auch aus einer Gesamtwürdigung der beiden im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens erhältlich gemachten Schreiben vom 27. März 2020 und 12. November 2019 einerseits und der bereits vom Beschwerdeführer eingereichten behördlichen Dokumente andererseits ergeben. So lässt