Daraus nun aber zu schliessen, sie hätte jegliche Hilfe verweigert, ist nicht haltbar, nimmt sie doch zum hier interessierenden Vergabeverfahren explizit Stellung. In ihrem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 27. März 2020 bestätigt sie, dass sie dem Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 zahlreiche originalbeglaubigte Dokumente zugestellt und am 12. November 2019 auch der Beschwerdegegnerin geschrieben habe. Der Umstand, dass die Behörden der Republik D.________ die originalbeglaubigten Dokumente nicht einzeln aufführen, schadet nicht resp.