Anders als Staats- und Generalstaatsanwaltschaft meinen, entspricht die aktuelle Ausgangslage nicht derjenigen im Verfahren BK 18 464. Zwar trifft zu, dass die Republik D.________ im Rahmen des Rechtshilfeersuchens nicht sämtliche Fragen des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft beantwortet und betont hat, dass sie zu keiner Rechtshilfe verpflichtet sei. Daraus nun aber zu schliessen, sie hätte jegliche Hilfe verweigert, ist nicht haltbar, nimmt sie doch zum hier interessierenden Vergabeverfahren explizit Stellung.