Die Thematik des Ausschlusses aus dem Vergabeverfahren sei deshalb nochmals Verfahrensgegenstand gewesen. Im mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 30. April 2021 habe das Regionalgericht im Dispositiv festgehalten, dass die versäumte Frist vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt habe, nicht hingegeben die Nichteinhaltung der Frist vom 16. Mai 2016, welche (lediglich) eine Verletzung einer «Regel» dargestellt habe und nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne. 5.5 Anders als Staats- und Generalstaatsanwaltschaft meinen, entspricht die aktuelle Ausgangslage nicht derjenigen im Verfahren BK 18 464.