Das Angebot der verbliebenen Bietergruppe habe dem Vergabeorgan bekanntlich erst am 16. Mai 2016 vorgelegen. Aus dieser Textpassage könnte also entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass einzig und allein der 16. Mai 2016 für den Ausschluss der Bietergruppe des Beschwerdeführers aus dem Vergabeverfahren massgeblich gewesen sei. Daher sei mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Bedeutung der beiden Daten nicht abschliessend beurteilt werden könne. 5.4 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass gegen den Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.