Dabei blende er verschiedene andere Textstellen aus, so zum Beispiel diejenige auf S. 8 im 2. Abschnitt: «Der Grund für den obligatorischen Ausschluss von Angeboten liegt dabei einzig und allein in der objektiven Tatsache, dass das kommerzielle Angebot bei Öffnung des ersten kommerziellen Angebotes im Rahmen der Verhandlungen noch nicht vorliegt.». Das Angebot der verbliebenen Bietergruppe habe dem Vergabeorgan bekanntlich erst am 16. Mai 2016 vorgelegen.