Anders als der Beschwerdeführer meine, lasse sich auch aus dem Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 nicht eindeutig schliessen, dass es die Fristversäumnis vom 9. Mai 2016 gewesen sei, die zum definitiven Ausschluss vom Verfahren geführt habe. Der Beschwerdeführer zitiere aus diesem Entscheid einseitig Textpassagen, die seine Darstellung belegen könnten. Dabei blende er verschiedene andere Textstellen aus, so zum Beispiel diejenige auf S. 8 im 2. Abschnitt: