5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an. Diese seien korrekt und nachvollziehbar begründet. Da die Republik D.________ eine Hilfestellung zur Klärung des Sachverhalts verweigert habe, stehe das Verfahren beweismässig am gleichen Punkt wie nach der Verfahrenseinstellung. Es lägen einzig Informationen und Parteibehauptungen des Beschwerdeführers vor, die nicht überprüft werden könnten. Auf das Schreiben der Behörde der Republik D._____