Ausserdem stehe mittlerweile fest, dass der Termin vom 9. Mai 2016 für alle Anbieter gegolten habe. Da von der Konkurrenz unbestrittenermassen beide Termine (9. Mai und 16. Mai 2016) eingehalten worden seien, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass nicht auch die – für den 9. Mai 2016 vorgesehenen – Antworten des Beschwerdeführers im Fall der fristgerechten Wahrnehmung des Termins mit E.________ am 9. Mai 2016 rechtzeitig am 16. Mai 2016 bei den zuständigen Behörden in D.________ eingegangen wären. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an.