(u.a. Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 und die beiden Schreiben, welche im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens eingegangen seien) sei der 9. Mai 2016 die entscheidende Frist gewesen und habe die Nichtwahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt. Dass er und E.________ den versäumten Termin vom 9. Mai 2016 am 16. Mai 2016 nachgeholt hätten, ändere nichts daran. Anders als die Staatsanwaltschaft meine, bestünden keine Unklarheiten mehr. Die Einwände der Staatsanwaltschaft seien unbegründet.