Ausserdem sei im Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 lediglich festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 erheblich erschwert worden sei. Dass ihm die Fristeinhaltung aufgrund der Zwangsmassnahmen unmöglich geworden wäre, werde nicht erwähnt. Immerhin müsse in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass scheinbar selbst für den von der Republik D.________ abgesandten E.________ die vom Beschwerdeführer suggerierte Bedeutung des Termins vom 9. Mai 2016 nicht erkennbar/bekannt gewesen sei, andernfalls sich dieser doch nicht auf einen neuen Termin resp.