Fristeinhaltungen seien in Vergabeverfahren zentral, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Fristversäumnis nicht unmittelbar nach Eingang, sondern erst Anfang 2017 im Rahmen einer Routinekontrolle festgestellt worden sei. Weshalb dann selbst nach angeblicher Feststellung des Fristversäumnisses Anfang 2017 die Bietergruppe «I.________» am 20. März 2017 aufgefordert worden sei, ein zweites Angebot abzugeben, erschliesse sich ihr nicht. Ausserdem sei im Rekursentscheid vom 11. Januar 2018 lediglich festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 erheblich erschwert worden sei.