Die Aufzählung «sowie» lasse hierbei vermuten, dass zwei Verfehlungen zum Ausschluss geführt hätten. Seltsam erscheine – trotz Erklärungen der Behörden der Republik D.________ vom 27. März 2020 – weiter der Umstand, dass das Angebot der Gruppe «I.________» bewertet worden sei, obschon dieses erst am 23. Mai 2016 eingetroffen und obwohl auch der Termin vom 9. Mai 2016 nicht wahrgenommen worden sei. Fristeinhaltungen seien in Vergabeverfahren zentral, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Fristversäumnis nicht unmittelbar nach Eingang, sondern erst Anfang 2017 im Rahmen einer Routinekontrolle festgestellt worden sei.