__» gemäss Ziff. 18.4 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis J.________ bei einem ersten Verstoss zunächst verwarnt werden sollen. Erst bei wiederholter Missachtung einer Weisung hätte ein Ausschluss erfolgen können. Folglich sei nicht undenkbar, dass vorliegend erst das zweite Fristversäumnis, nämlich jenes vom 16. Mai 2016, zum