Unklar geblieben sei weiter, weshalb der 9. Mai 2016 angeblich auch für die anderen Bietergruppen gegolten haben soll. Nicht geklärt sei zudem, was etwa passiert wäre, wenn der Beschwerdeführer zwar den Termin vom 9. Mai 2016 eingehalten hätte, jedoch die Frist vom 16. Mai 2016 gleichwohl nicht gewahrt worden wäre, weil etwa die Dokumente zu spät bei der Vergabebehörde eingelangt wären. Unklar sei schliesslich auch geblieben, warum angeblich der versäumte Termin vom 9. Mai 2016 sogleich zum Ausschluss geführt haben soll, hätte doch die Bietergruppe «I.________» gemäss Ziff.