5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zunächst dafür, dass in Bezug auf die Frage der Kausalität mit dem nunmehr durchgeführten Rechtshilfeverfahren sämtliche Erkundigungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, die insoweit erhaltenen Antworten jedoch keine wesentlich neuen Erkenntnisse gebracht hätten. Nach wie vor sei eine abschliessende Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der beiden Daten (9. Mai 2016 und 16. Mai 2016) nicht möglich und immer noch spreche einiges dafür, dass auch die Frist vom 16. Mai 2016 eine massgebliche Rolle gespielt habe.