Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht von der Richtigkeit eines bestimmten Sachverhalts überzeugt ist (sog. Regelbeweismass), wobei zu bemerken ist, dass selbst beim Regelbeweismass keine absolute Gewissheit verlangt werden kann (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2, wonach es beim