Gemäss haftpflichtrechtlichen Prinzipien ist der Kausalzusammenhang nicht strikt zu beweisen, sondern gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 130 Ill 321). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1).