Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1342 vom 12. Juni 2017 E. 1.1 und 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Gemäss haftpflichtrechtlichen Prinzipien ist der Kausalzusammenhang nicht strikt zu beweisen, sondern gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 130 Ill 321).