14 den ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 und 132 III 359 E. 4., je mit Hinweisen). 4.4 Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1342 vom 12. Juni 2017 E. 1.1 und 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2, mit Hinweisen).