429 StPO [m.w.H. auch auf die Rechtsprechung]). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO ist im Weiteren auch der infolge des Strafverfahrens erlittene Karriereschaden zu entschädigen (Urteil des Bundesgericht 6B_1342/2016 vom 12. Juni 2017 E. 1.1). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (dazu nachfolgend E. 6). Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen).