Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1-1.3.3, auch zum Folgenden; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Vorausgesetzt ist somit das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Strafverfahren und Schaden.