(der Republik D.), welchem erneut Angaben zum Vergabeverfahren resp. zum Ausschluss entnommen werden können und dessen zu Folge die versäumte Frist vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt habe und nicht etwa die Nichteinhaltung der Frist vom 16. Mai 2016 (vgl. Beilage zur Replik vom 16. Juli 2021; zudem E. 5.4 und insbesondere 5.5 hiernach).