_ keine Wirksamkeit entfalte und dass auch kein Vertrag zwischen der Republik D.________ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehe, welcher eine offizielle Rechtshilfe regeln würde. Weiter wurde festgehalten, dass die Verwaltung in den Jahren 2018 und 2019 mehrmals zu Handen des Beschwerdeführers und nunmehr mit Schreiben vom 12. November 2019 auch zu Handen der Staatsanwaltschaft (Schreiben Nr. 185) zahlreiche originalbeglaubigte Dokumente zugestellt hätte, welche den nunmehr nochmals angefragten Sachverhalt vollumfänglich beantworten würden. Für den in D._____